In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hält das Bundesgericht fest, dass die beschwerdeführende Privatperson nicht dazu berechtigt sei, gegen das revidierte Gesetz Beschwerde zu führen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, werde mit dem neuen Energiegesetz nicht der Standort Honegg für den Bau von Windturbinen festgelegt. Der Mann ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft.
Vielmehr werde das Verfahren für den Erlass eines Richtplans im Zusammenhang mit dem Bau von Windkraftanlagen geregelt. Davon sei der Beschwerdeführer nicht direkt betroffen.
Gleiches gelte auch hinsichtlich der Festlegung eines Richtplans, der nur für die Behörden verbindlich sei. Private sind gemäss Bundesgericht erst zur Anfechtung der Umsetzung eines Nutzungsplans legitimiert, denn dort erfolgten für Eigentümer verbindliche Regelungen.
Interessen abwägen
Das revidierte Energiegesetz bezweckt, dass der Standort Honegg im Bezirk Oberegg für den Bau von Windkraftanlagen erleichtert im Richtplan festgelegt werden kann. Die Zuständigkeit wurde von der Standeskommission auf den Grossen Rat übertragen.
Zudem wurde vorgeschrieben, dass bei der Interessenabwägung im konkreten Fall das Interesse an der Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie mindestens gleich stark zu gewichten sei wie das Interesse am Landschaftsschutz.
(Urteil 1C_357/2021 vom 19.5.2022)