Das Windrad in Au ist seit der als ungültig erklärten Mindestabstandsregelung wieder ein heisses Pflaster in der Au. Auf Nachfrage hat der Kanton St.Gallen gegenüber Rheintal24 ein paar Fragen beantwortet.
Gegner forderten per Initiative vom Februar 2025, dass ein Mindestabstand von 500 Metern zu bewohnten Gebieten in das Baureglement eingetragen werden soll. Die entsprechende Initiative wurde ultra-knapp angenommen. Wir haben berichtet. Am 11.11.2025 erklärte der Kanton, dass solche Abstandsregelungen nicht zulässig sind. Wir haben berichtet.
Kanton klärt: Warum die Mindestabstandsregelung als ungültig gilt
«Nach dem Ja zur kommunalen Abstandsinitiative revidierte der Auer Gemeinderat das kommunale Baureglement und übergab es zur Vorprüfung dem kantonalen Amt für Raumplanung und Geoinformation», erklärt der Kanton auf Anfrage. Das AREG sei zum Schluss gekommen, dass für eine Abstandsregelung für Windenergieanlagen im kommunalen Baureglement die Rechtsgrundlage auf kantonaler Ebene fehle.
«Bei erster Beurteilung des Initiativtexts zuhanden des Auer Gemeinderats hatte das AREG nur die Rechtsprechung des Bundesgerichts berücksichtigt, nicht aber das kantonale Planungs- und Baugesetz. Dieses gibt im Kanton St.Gallen engere Grenzen vor als in anderen Kantonen. So können in anderen Kantonen eigene Zonentypen definiert und die Baureglemente entsprechend frei gestaltet werden.»
Im Kanton St.Gallen ist abschliessend geregelt, was in den Zonenplan und was in das kommunale Baureglement aufgenommen werden kann. Mindestabstände zu Windenergieanlagen sind darin nicht gesondert aufgeführt.
Wie geht es jetzt weiter?
Die IG Gegenwind Au-Heerbrugg ist sauer auf den Kanton, wie sie kürzlich in einem Interview mit dieser Zeitung klarmachte: Wenn Gemeinden diverse Bauabstände erlassen dürfen, sei nicht ersichtlich, warum sie nicht auch Abstände zu Windkraftanlagen festlegen können sollten. Zudem habe das Bundesgericht habe im Urteil 1C_149/2021 (Fall Tramelan) eindeutig bestätigt, dass Gemeinden Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und bewohnten Gebäuden festlegen dürfen.
Der Kanton hält dagegen: «Die politische Debatte wird zeigen, ob das kantonale Recht angepasst werden soll. Die Einschätzung widerspricht nicht dem Bundesgerichtsurteil. Das Bundesgerichtsurteil schliesst die Möglichkeit von kommunalen Mindestabständen generell nicht aus.»
Es obliege jedoch den Kantonen, die kantonalen Gesetzgebungen entsprechend anzupassen. Im Kanton St.Gallen fehle es an der formell-rechtlichen Gesetzesgrundlage auf kantonaler Ebene. «Dementsprechend wäre eine Regelung im kantonalen Planungs- und Baugesetz notwendig.»