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Rebstein
23.06.2025
23.06.2025 15:14 Uhr

Gemeinde Rebstein plant Grundstückkauf für öffentliche Nutzung

Gemeindehaus Rebstein
Gemeindehaus Rebstein Bild: Ulrike Huber
Der Gemeinderat von Rebstein beabsichtigt das Grundstück Nr. 1944 zu erwerben. Die öffentliche Zone angrenzend an das bestehende Grundstück Nr. 30 (Oberstufe Rebstein-Marbach) soll gesichert werden. Damit kann ein am Dorfrand gut erschlossener Standort gewonnen werden.

Der Boden soll ab Grundstück Nr. 27 abgetrennt und als neues Grundstück Nr. 1944 im Grundbuch aufgenommen werden. Zugunsten des neuen Grundstückes Nr. 1944 wird für die Sicherung der derzeitigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ein landwirtschaftliches Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Das Landwirtschaftsamt hat den Verträgen bereits zugestimmt.

Das Areal ist bereits seit vielen Jahren als Zone für öffentliche Bauten eingezont. Die damaligen Mitglieder des Gemeinderates haben die Möglichkeiten früh erkannt und entsprechend wohlweislich gehandelt. Da die Eigentümerschaft das Grundstück verkaufen wollte, ergriff die Gemeinde die Gelegenheit, um das Land langfristig für gemeindeeigene Zwecke zu sichern. Der Zeitpunkt ist aus Sicht des Gemeinderats günstig und sinnvoll.

Projekt Liegenschaft Nr. 1944 Bild: zVg

Im Rahmen der Kommunikation zur geplanten Sanierung des Werkhofs und des Feuerwehrdepots wurde bereits festgehalten, dass auf längere Sicht ein besser geeigneter Standort gesucht werden soll. Der heutige Standort inmitten eines Wohngebiets ist aus betrieblicher und städtebaulicher Sicht nicht optimal. Das neu erworbene Grundstück bietet hier verschiedene potenzielle Optionen für die Zukunft.

Kosten des Grundstücks

Der Kaufpreis für das Grundstück mit einer Fläche von 7’232 m2 liegt bei gut 135 Franken/m2 und ist somit um einiges tiefer, als allfällige künftige Alternativen. Insofern erweist sich die Möglichkeit als Chance, von der die Gemeinde und die Steuerzahler langfristig profitieren können.

Der Grundstückkauf zum Preis von 980'000 Franken untersteht in Anwendung der Finanzbefugnisse zur Gemeindeordnung dem fakultativen Referendum. Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der Referendumsfrist bei der Gemeinderatskanzlei Rebstein einzureichen.

Die Referendumsvorlage kann bei der Gemeinderatskanzlei Rebstein, auf der Publikationsplattform des Kantons St.Gallen (www.publikationen.sg.ch) oder auf der Homepage der Gemeinde Rebstein (www.rebstein.ch) eingesehen werden.

pd/tan