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Rebstein
23.09.2024

Kinderbetreuungsbeiträge jetzt geltend machen

Alle Antragsteller werden bis Mitte Dezember schriftlich über die Höhe der Auszahlung informiert
Alle Antragsteller werden bis Mitte Dezember schriftlich über die Höhe der Auszahlung informiert Bild: Archiv
Eltern, die Anspruch auf Förderbeiträge für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung haben, können ab sofort einen Antrag auf Auszahlung stellen. Die Frist zur Einreichung des vollständigen Gesuchs bei der Rebsteiner Gemeinderatskanzlei endet am 31. Oktober 2024.

Das neue Gesetz über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung, das seit Anfang dieses Jahres in Kraft ist, sieht die Verteilung von insgesamt zehn Millionen Franken jährlich vor. Ziel dieser Massnahme ist es, die Drittbetreuungskosten für Familien zu senken.

Der Kanton St.Gallen hat bereits die entsprechenden Mittel an die Gemeinden überwiesen. Nun liegt es in der Verantwortung der Gemeinden, diese Gelder an die berechtigten Familien weiterzugeben.

Die Förderbeiträge können für die familien- und schulergänzende Betreuung von Kindern im Alter von null bis zwölf Jahren verwendet werden.

Dies umfasst Kindertagesstätten (z. B. Bauernhof Kita Freiland, Marbach), Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung (z. B. Schülerhort) oder Tagesfamilien.

Nicht berücksichtigt werden punktuelle Betreuungsangebote wie Spielgruppen, private Betreuung durch Grosseltern, Nannys oder Babysitter sowie nicht geprüfte Pflegefamilien.

Für die Antragstellung ist die Einreichung des ausgefüllten und unterzeichneten Gesuchformulars mit den darauf erwähnten Beilagen erforderlich.

Das Gesuch kann unter www.rebstein.ch im Online-Schalter heruntergeladen oder bei der Kanzlei Rebstein bezogen werden. Die Förderbeiträge beziehen sich auf Auslagen von Oktober 2023 bis Ende September 2024.

Die vollständigen Unterlagen können bis spätestens am 31. Oktober 2024 der Gemeinderatskanzlei Rebstein, alte Landstrasse 77, 9445 Rebstein, eingereicht werden.

Die Prüfung der Gesuche erfolgt im Laufe des Novembers 2024.

Alle Antragsteller werden bis spätestens Mitte Dezember schriftlich über die Höhe der Auszahlung informiert.

Es ist wichtig, vollständige Angaben zu machen, da fehlende Informationen den Anspruch auf Fördergelder beeinträchtigen können. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Subventionen besteht grundsätzlich nicht.

pd/stz.