Das Ländle ist im Lockdown. Corona sei es bedankt. Dass mit der Verhängung des neuesten Lockdowns auch schärfere Einreisebestimmungen in Kraft getreten sind, hat rheintal24 bereits berichtet. Stellt sich nur noch die Frage, ob wir Rheintaler auch in Zeiten des österreichischen Lockdowns «Einkaufstourismus» spielen dürfen.
Verlassen des Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig
Denn derzeit gelten ennet des Rheins die „Ausgangsregelungen entsprechend der «5. COVID-19-Notmassnahmenverordnung». Dabei ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches und der Aufenthalt ausserhalb des eigenen privaten Wohnbereiches von 00:00 bis 24:00 Uhr ist nur zu bestimmten Zwecken zulässig. Dies umfasst ua. die Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens.