Zur Beurteilung des Sachverhalts und Prüfung der Gültigkeit der Initiative liess sich der Gemeinderat juristisch beraten.Laut Kantonsverfassung ist eine Initiative ganz oder teilweise ungültig, wenn sie dem Grundsatz der Einheit der Form und der Materie widerspricht, übergeordnetem Recht entgegenläuft oder undurchführbar ist. Während die Einheit der Materie und der Form eingehalten ist, verletzt der Initiativtext übergeordnetes Recht.
Dieses besagt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass Erlasse auf Gemeinde- oder Kantonsebene mit Beschränkungen der Strahlungsimmissionen nicht zulässig sind. Im Wortlaut des Initiativtextes ist jedoch genau davon die Rede. Der Gemeinderat kommt deshalb zum Schluss, dass die Initiative „Kein Mobilfunk auf öffentlichem Grund“ übergeordnetem Recht widerspricht und daher für ungültig zu erklären ist. Da die weiteren Bestimmungen der Initiative direkt mit diesem Hauptpunkt zusammenhängen, konnte auch keine Teilgültigkeit festgestellt werden.