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Wolfhalden
10.06.2021
19.06.2024 16:13 Uhr

Aus den Verhandlungen des Gemeinderates

Bild: wolfhalden.ch
Gestützt auf den Grundsatzbeschluss zur Totalrevision der Kantonsverfassung vom 4. März 2018 hat der Regierungsrat den Auftrag, dem Kantonsrat einen Entwurf für eine totalrevidierte Kantonsverfassung vorzulegen. Zur Erarbeitung einer neuen Verfassung setzte er eine Verfassungskommission ein. Auf der Basis dieses Entwurfs der Verfassungskommission unterbreitete der Regierungsrat anfangs März 2021 einen Entwurf für eine total revidierte Kantonsverfassung zur Stellungnahme.

Der Gemeinderat Wolfhalden hat sich intensiv mit den vorgelegten Dokumenten befasst und zu diversen Aspekten vertiefte Diskussionen geführt. Im Gegensatz zum vorliegenden Entwurf spricht sich der Gemeinderat gegen das Stimmrechtsalter 16 für das aktive Stimm- und Wahlrecht (Art. 65 Abs. 1 und 126 Abs. 1) und das bedingte Ausländerstimmrecht auf kantonaler Ebene (Art. 65 Abs. 2) aus. Des Weiteren ist er der Ansicht, dass die Verankerung eines voraussetzungslosen Anspruchs auf grundsätzlich kostenlose Akteneinsicht (Art. 83 Abs. 2) dahingehend präzisiert werden muss, dass das Gesuch begründet sein muss und ab einem gewissen Aufwand seitens der Behörden dieser in angemessenem Rahmen in Rechnung gestellt werden kann.

Auf einen Wechsel von einem majorzgeprägten Mischsystem zum Proporzverfahren für die Wahl des Kantonsrates (Art. 86) soll verzichtet werden. Der Personenwahl misst der Gemeinderat eine hohe Bedeutung zu. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat sich schon immer dadurch ausgezeichnet, dass man die Personen, die sich politisch engagieren, noch kennt. Das Engagement und somit die Wahl der Person basieren nicht nur auf einer Pateizugehörigkeit. Lesegesellschaften und „Partei Unabhängige“ haben im Kanton eine lange Tradition. In diesem Sinn soll auch die Wahl der Mitglieder des Obergerichts (Art. 88 Abs. 1 lit. C) nicht wie in der neuen Kantonsverfassung vorgesehen durch den Kantonsrat, sondern wie bisher durch die Stimmberechtigten erfolgen.

Wie bereits bei der Vernehmlassung des Gegenvorschlags zur Volksinitiative "Starke Ausserrhoder Gemeinden" festgehalten, erachtet der Gemeinderat, wie in der Kantonsverfassung vorgesehen, die Streichung der namentlichen Aufzählung der Gemeinden von Appenzell Ausserrhoden in der Umschreibung des Staatsgebiets (Art. 1 Abs. 3) als sinnvoll. Ebenso begrüsst der Gemeinderat die Einführung einer kantonalen Ombudsstelle (Art. 120) sowie die in Art. 22 Abs. 3 verankerte Verpflichtung des Gesetzgebers, geeignete Schutzmassnahmen für Personen vorzusehen, die der zuständigen Stelle in guten Treuen gesetzwidriges Verhalten melden.

Der Entwurf ist im Vergleich zur Verfassung von 1995 inhaltlich, sprachlich und systematisch überarbeitet und an neue Rechtsentwicklungen angepasst. Des Weiteren weist er von Anfang bis Schluss bedeutende inhaltliche Neuerungen auf. Der Gemeinderat ist sich bewusst, dass die Totalrevision einer Kantonsverfassung eine komplexe und eine von vielen Interessen beeinflusste Aufgabe ist. Die Kantonsverfassung bildet die Grundlage für die gesetzlichen Regelungen im Kanton und gehört auf das Wesentliche beschränkt. Die detaillierten Regelungen sollen in den Gesetzen und Verordnung erfolgen. Allgemein ist der Gemeinderat Wolfhalden der Ansicht, dass die vorliegende Verfassung zu fest ins Detail geht. Detaillierte Auflistungen und Quantifizierungen sollen nicht in der Verfassung verankert werden. So soll nach Meinung des Gemeinderates Wolfhalden zum Beispiel das Diskriminierungsverbot (Art. 8) möglichst offen formuliert und auf eine Aufzählung von Kriterien verzichtet werden. Die Diskussionen im Gemeinderat haben gezeigt, dass die Meinungen bei einzelnen Artikeln weit auseinandergehen, ob und in welchem Detailierungsgrad sie in der Kantonsverfassung aufgenommen werden sollen. Aus diesem Grund ist der Gemeinderat Wolfhalden skeptisch, ob die zum jetzigen Zeitpunkt vorliegende Fassung mehrheitsfähig ist resp. vom Stimmvolk angenommen werden würde.

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pd/vorderland24