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Altstätten
17.12.2025

Stadt Altstätten unterstützt familienergänzende Betreuung

Bild: zVg
Eltern in Altstätten erhalten im aktuellen Jahr Förderbeiträge in der Höhe von 20 Prozent für die Drittbetreuung ihrer Kinder in anerkannten, institutionellen Angeboten. Wurden die Beiträge nicht bereits direkt von den Monatsrechnungen abgezogen, kann bis spätestens 12. Januar 2026 ein entsprechendes Gesuch beim Sozialamt der Stadt Altstätten eingereicht werden.

Die Unterstützung erfolgt im Rahmen des St. Gallischen Gesetzes über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung. Der Kanton St. Gallen stellt den Gemeinden dafür Mittel zur Verfügung. Die Höhe dieser Mittel richtet sich nach dem örtlichen Betreuungsangebot sowie nach der Anzahl Kinder im Alter von null bis zwölf Jahren.

Für welche Betreuungsangebote Fördergelder ausgerichtet werden

Die Fördergelder gelten für die regelmässige Betreuung von Kindern bis zwölf Jahre in Kinderkrippen, Kindertagesstätten, schulergänzenden Betreuungseinrichtungen sowie in anerkannten Tagesfamilien. Nicht unterstützt werden punktuelle Angebote wie Spielgruppen oder private Betreuungsformen wie Grosseltern, Nannys oder Babysitting. Ebenfalls ausgeschlossen sind dauerhafte Platzierungen in Pflegefamilien.

Direkte Abrechnung bei lokalen Institutionen

Seit 2024 vergütet die Stadt Altstätten die Förderbeiträge direkt an die örtlichen Institutionen. Für Eltern, deren Kinder in der Kinderkrippe des Kinder- und Jugendheims Bild, bei Tageseltern des Vereins Tagesfamilien Oberes Rheintal oder in der TABS (Tagesbetreuung Schule Altstätten) betreut werden, entfällt deshalb das Gesuchsverfahren. Der Förderbeitrag wird in diesen Fällen automatisch von der monatlichen Rechnung abgezogen.

Förderbeiträge für externe Betreuungseinrichtungen

Werden Kinder in Betreuungseinrichtungen ausserhalb des Gemeindegebiets betreut, können Eltern die Fördergelder mittels Gesuch beim Sozialamt der Stadt Altstätten beantragen. Berücksichtigt werden Betreuungskosten von Januar bis Dezember 2025. Das vollständig ausgefüllte Gesuchformular ist zusammen mit den entsprechenden Rechnungskopien bis spätestens 12. Januar 2026 beim Sozialamt einzureichen.

Prüfung der Gesuche und Auszahlung

Nach Eingang des Gesuchs prüft das Sozialamt die Anspruchsberechtigung und informiert die Gesuchsteller innerhalb von zehn Arbeitstagen über die Höhe der Auszahlung. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben entfällt der Anspruch.

Ein genereller Rechtsanspruch auf Förderbeiträge besteht nicht. Ergänzende Informationen erteilen die Mitarbeiter des Sozialamtes telefonisch oder per E-Mail unter 071 757 77 40 oder soziales@altstaetten.ch.

pd/ako
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