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Rebstein
27.08.2025

Wie man Förderbeiträge für Kinderbetreuung beansprucht

Bild: shutterstock.com
Eltern in Rebstein, die Anspruch auf Förderbeiträge für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung haben, können ab sofort ein Gesuch auf Auszahlung einreichen. Die Frist zur Einreichung endet am 31. Oktober 2025.

Im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes über Beiträge für familien- und schulergänzende Betreuung hat der Kanton St.Gallen denjenigen Gemeinden, welche ein entsprechendes Gesuch gestellt haben, die im Budget vorgesehenen Gelder zur Verfügung gestellt.

Die Verteilung dieser Mittel an die anspruchsberechtigten Familien obliegt nun den Gemeinden.

Förderbeiträge für Kinder von null bis zwölf

Die Förderbeiträge können für die Betreuung von Kindern im Alter von null bis zwölf Jahren genutzt werden. Dazu zählen Kindertagesstätten – etwa die Bauernhofkita Freiland in Marbach – ebenso wie Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung wie Schülerhorte oder Tagesfamilien.

Nicht berücksichtigt werden hingegen punktuelle Betreuungsangebote wie Spielgruppen, private Betreuung durch Grosseltern, Nannys oder Babysitter sowie nicht geprüfte Pflegefamilien.

Formular online oder bei Kanzlei beziehbar

Für die Antragstellung ist das ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchformular mit den erforderlichen Beilagen einzureichen.

Das Formular steht hier: www.rebstein.ch zum Download bereit oder kann direkt bei der Kanzlei Rebstein bezogen werden. Die Förderbeiträge beziehen sich auf Auslagen im Zeitraum von Oktober 2024 bis Ende September 2025.

Bis Ende Oktober Formular einreichen

Die vollständigen Unterlagen müssen bis spätestens am 31. Oktober 2025 bei der Gemeinderatskanzlei Rebstein, Alte Landstrasse 77, 9445 Rebstein, eingereicht werden.

Die Prüfung der Gesuche erfolgt im Laufe des Novembers 2025. Bis spätestens Mitte Dezember werden alle Antragstellenden schriftlich über die Höhe der Auszahlung informiert.

Es wird darauf hingewiesen, dass vollständige Angaben zwingend notwendig sind, da fehlende Informationen den Anspruch auf Fördergelder beeinträchtigen können. Ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Subventionen besteht grundsätzlich nicht.

Für Rückfragen steht die Gemeindekanzlei Rebstein zur Verfügung unter kanzlei@rebstein oder 071 775 82 04

pd/ako