Im Rahmen der Ortsplanungsrevision hat der Gemeinderat Diepoldsau am 20. Mai 2025 in Anwendung von Art. 7 und Art. 34 ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) die Rahmennutzungsplanung erlassen und unterstellt die folgenden Unterlagen der öffentlichen Planauflage:
- Zonenplan
- Baureglement
- Schutzverordnung - Schutzplan
- Schutzverordnung - Bestimmungen
- Waldfeststellungsplan im Gebiet Widenhau
- Waldfeststellungsplan im Gebiet Zollamt Schmitter
Unterlagen liegen auf
Die Waldfeststellung (Waldgrenzen) wurde durch das Kantonsforstamt St.Gallen in Anwendung von Art. 10 und 13 des eidgenössischen Waldgesetzes (SR 921.0; abgekürzt WaG) erlassen.
Die Unterlagen liegen in Anwendung von Art. 41 PBG während 30 Tagen vom Dienstag, 3. Juni, bis Mittwoch, 2. Juli, in der Gemeinderatskanzlei, Büro 8, 1. OG, zur Einsichtnahme auf. Die Unterlagen können zudem auf der Webseite der Gemeinde unter https://www.diepoldsau.ch/ortsplanung eingesehen werden. Es werden keine persönlichen Anzeigen versandt.
Kommunaler Richtplan
Gleichzeitig werden der kommunale Richtplan (Plan und Koordinationsblätter), der Planungsbericht zur Ortsplanungsrevision, die Beilage zum Baureglement und der Planungsbericht zur Schutzverordnung (mit Beilagen) öffentlich bekannt gemacht (behördenverbindlich, keine Einsprachemöglichkeit).
Das Nutzungsreglement Alter Rhein und der Übersichtsplan werden ebenfalls publiziert. Sie unterstehen nicht der öffentlichen Auflage (keine Einsprachemöglichkeit). Das fakultative Referendum über das Reglement wird zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt.
Rechtsmittel
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Zonenplan, das Baureglement und die Schutzverordnung beim Gemeinderat Diepoldsau schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache berechtigt ist, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 152 ff. PBG und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS951.1; abgekürzt VRP]).
Die Einsprache hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten. Einsprachen gegen die Waldfeststellung sind während der Auflagefrist schriftlich beim Kantonsforstamt, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen, einzureichen.