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Kanton
02.12.2025
02.12.2025 14:52 Uhr

Auer Windrad kommt (wieder) in die Politik

Bauchefin Susanne Hartmann; das AREG untersteht ihr
Bauchefin Susanne Hartmann; das AREG untersteht ihr Bild: Benjamin Manser
Es wird einfach nicht still um das Auer SFS-Windrad. Die für ungültig erklärten Mindestabstandsbestimmungen sorgen jetzt für Trubel in der Wintersession des Kantonsrates.

Vor wenigen Wochen wurde bekannt, dass kommunale Mindestabstandsbedingungen für Windräder nicht zulässig sind. Von dieser Entwicklung betroffen ist auch das Windrad der SFS, welches auf dem Firmengelände in Au-Heerbrugg hätte entstehen sollen.

Im Februar wurde die gemeinhin als «Mindestabstandsinitiative» bekannte Initiative angenommen und der Gemeinderat revidierte das Baugesetz. Später kam das AREG zum Schluss, dass solche Bestimmungen auf kommunaler Ebene ungültig seien. Die Gegner sind sauer, trotz der Versicherung der SFS, dass man das Windrad trotzdem nicht bauen wird – auch wenn es theoretisch nicht einmal verboten wäre. Wir haben berichtet.

«Im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts»

Jetzt kommt dieser Beschluss erneut in die Politik – in einer dringlichen Interpellation der SVP-Fraktion. Diese liest sich wie folgt: «In mehreren St.Galler Gemeinden wurden und werden gegen den Bau von Windenergieanlagen in Siedlungsnähe kommunale Initiativen zur Festschreibung eines Mindestabstands zwischen Windenergieanlagen und Siedlung lanciert. So in Wattwil, Au, Sevelen und Wartau.»

Als erste Gemeine haben die Stimmbürger von Au am 9. Februar eine solche Initiative angenommen. Obwohl die Initiative als zulässig erklärt wurde, sei das Amt für Raumplanung und Geoinformation nun zum Schluss gekommen, dass für eine Abstandsregelung für Windenergieanlagen im kommunalen Baureglement die Rechtsgrundlage auf kantonaler Ebene fehle.

«Dies steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches in einem ähnlich gelagerten Fall in Tramelan BE zum Schluss kommt, dass eine kommunale Abstandsregelung zulässig ist (BGer1C_149/2021). Das kantonale Planungs-und Baugesetz (PBG) regelt abschliessend Gewässer-, Wald-, Grenz- und Gebäude- sowie Kleinbauten-und Anbautenabstände. Das PBG umfasst für Anlagen zur Stromerzeugung aus Windkraft jedoch keine Abstandsregeln.»

Die Regierung soll die folgenden Fragen beantworten

  1. Das Bundesgericht (BGer 1C_149/2021) hat einer Beschwerde stattgegeben, wonach Gemeinden im Rahmen ihrer Bauordnung Mindestabstände für Windenergieanlagen festlegen dürfen. Worin liegt der Unterschied zum vorliegenden Fall? Weshalb kommt die Regierung im Fall Au zu einem anderen Schluss?
  2. Warum hat das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation seine Einschätzung revidiert? Warum wurde diese Einschätzung erst nach der Volksabstimmung revidiert? Warum wurde diese Einschätzung nochmals getätigt?
  3. Wo ist der Mindestabstand von Windanlagen von Siedlungsgebieten in der kantonalen Gesetzgebung geregelt?
  4. Da es auf kantonaler Stufe keine Regelung gibt, hat die Gemeinde eine ergänzende Regelung vorgenommen. Ist die Regierung nicht auch der Auffassung, dass Gemeinden in ihrer Kompetenz das kantonale Gesetz dort ergänzen können, wo das kantonale Gesetz diesen Spielraum lässt?

Noch ist keine Antwort der Regierung da. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Fabian Alexander Meyer
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